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Allgemeine Geschäftsbedingungen für deine Camper Abo Buchung

Präambel

Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der
CamperBoys GmbH,
Werinherstraße 2
81541 München
(nachfolgend „Vermieterin“)
&
einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB oder einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB
(nachfolgend „Mieter“)
über
die Vermietung eines Fahrzeuges (Campingbus, Wohnmobil oder vergleichbar) mit standardmäßigem Innenausbau und entsprechendem Camping-Equipment (nachfolgend „Mietsache“) für den Mindestzeitraum von 2 Monaten bis maximal 12 Monate.
Der Vermieter stellt lediglich das Fahrzeug für die vereinbarte Mietzeit zur Verfügung, der Vermieter schuldet keine Reiseleistung. Der Mieter setzt das Mietfahrzeug persönlich und eigenverantwortlich ein.

Bedingungen für das Camper Abo

§1 Anwendungsbereiche

1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen, mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Insbesondere auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Individuelle, mit dem Mieter abgesprochene und schriftlich niedergelegte Regelungen des Mietvertrags haben im Einzelfall Vorrang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Vermieterin haben im Zweifel Vorrang vor anderen AGBs Dritter, die Anwendung auf den vorliegenden Mietvertrag finden könnten.
3. Gegenstand des Mietvertrages sind auch die vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllenden und zu unterschreibenden Übergabeprotokolle bei Übernahme und Abgabe des Fahrzeuges mit ihrem jeweiligen Inhalt.
4. Der Mietvertrag, den der Mieter unterzeichnet hat, diese AGB, das Übergabeprotokoll, das Rückgabeprotokoll, die GmbH Bestimmungen zum Versicherungsschutz, die Preisliste für Bagatellschäden, die Preisliste für Zusatzleistungen sowie die nachstehenden Regelungen bilden zusammen den Vertrag.

§2 Vertragsschluss

1. Vertragspartner sind die Vermieterin und der Mieter.
2. Die Mietsachen der Vermieterin werden über die Website der Vermieterin, per E-Mail oder per Fax vertrieben. Die Darstellung der Mietsache stellt keinen rechtlich bindenden Antrag, sondern einen unverbindlichen Katalog dar, der den Kunden seinerseits zur Angebotsabgabe auffordert. Die Angebotsabgabe ist durch den Kunden ferner per Mail oder per Fax möglich. Die Annahme erfolgt durch den Vermieter.
3. Sofern der Mieter über die Website einen Antrag abgibt, so wird ein solcher erst durch Betätigung des Buttons „Abo kostenpflichtig buchen“ innerhalb der Online-Buchung („Buchungsanfrage“) erklärt.
4. Der Vertrag kommt zustande, wenn
  • der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet und die Vermieterin den Vertrag schriftlich bestätigt oder
  • wenn die Vermieterin in Absprache mit dem Mieter mit der Leistungserbringung für den Mieter beginnt oder
  • der Mieter und die Vermieterin sich durch Angebot und Annahme-Erklärung (Auftragsbestätigung) per E-Mail, Fax oder über die Webseite der Vermieterin oder durch Kombination dieser Erklärungswege über den Abschluss eines Vertrages in elektronischer Form einigen.
5. Der Erhalt einer Eingangsbestätigung über die Buchungsanfrage oder der Erhalt einer Reservierungsbestätigung für die Mietsache stellt keine Vertragsannahme durch die Vermieterin dar. Die Vermieterin erklärt die Annahme erst durch Übersendung einer finalen Buchungsbestätigung innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Eingang der Buchungsanfrage per Textform nach positiver Kreditprüfung gemäß internen Kriterien („Buchungsbestätigung“). Ein Vertragsschluss erfolgt stets erst nach positiver Kreditprüfung.
6. Bei negativer Kreditprüfung wird die Vermieterin das Angebot des Mieters im Zweifel ablehnen.
7. Für die Vertragsannahme der Vermieterin ist die Niederschrift des Vertragstextes ohne handschriftliche Unterschrift ausreichend.

§3 Mietsache

1. Die Vermieterin überlässt dem Mieter das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug. Sollte kurzfristig das angemietete Fahrzeug nicht verfügbar sein, so ist die Vermieterin berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zur Verfügung stellen, soweit der Mieter kein berechtigtes Interesse an einer außerordentlichen Vertragsaufhebung geltend machen kann.
2. Je nach Fahrzeug ist eine individuelle Zusatzausstattung vorhanden und optional gegen Aufpreis buchbar. Zusatzausstattungen sind ausdrücklich schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. Weitere Informationen sind der Fahrzeugdetailseite der Vermieterin zu entnehmen.
3. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist mit Motoröl in der erforderlichen, ausreichenden Menge befüllt.
4. Es bestehen für das Fahrzeug die folgenden Versicherungen:
4.1. Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio. EUR. Die Selbstbeteiligung des Mieters der Vollkasko-Versicherung beträgt 1500 EUR pro Schaden. Teilkasko-Schäden erfordern eine Selbstbeteiligung des Mieters von 500 € pro Schaden. Jungfahrer unter 23 Jahre haben eine Selbstbeteiligung im Voll- oder Teilkasko-Schadensfall von 2500 EUR pro Schaden. Die Haftungsreduzierung/der Selbstbehalt beschränkt sich ausschließlich auf Kasko-Schäden und nur so lange keine Obliegenheitsverletzung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, da in diesem Fall der Mieter ebenfalls für die volle Höhe des Schadens haftet. Schäden an der Markise, im Innenraum des Fahrzeugs oder am Dach sind keine Kaskoschäden und müssen zu 100 % vom Mieter getragen werden, soweit dieser Schaden durch den Mieter verursacht wurde.
4.2. Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
4.3. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf diesen Verkehrsmitteln entstehen, sind mangels Versicherungsschutzes durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, unzulässige Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.
4.4. Die oben genannten Haftungsbegrenzungen entfallen ebenso bei Schäden, die durch eine nichtverkehrsgerechte Nutzung oder durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Einnahme von Alkohol oder Drogen), durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Überladen (Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts) oder durch Überdrehen des Motors oder Fahren mit zu niedrigem Öl- oder Wasserstand entstehen. Darunter fällt auch das Befahren ungeeigneter oder unbefestigter Wege. Schäden, die daraus resultieren sind mangels Versicherungsschutzes vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
5. Die Fahrzeuge werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Umzüge aller Art werden explizit nicht gestattet.
6. Die Anmietung eines Campingbusses zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck dar.

§4 Mietzeit

1. Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur vereinbarten Rückgabe und verlängert sich nicht automatisch.
2. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 2 Monate, die maximale Laufzeit beträgt 12 Monate. Der Mietvertrag endet automatisch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vor Mietbeginn steht dem Mieter ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Eine Verlängerung des vereinbarten Mietzeitraums bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin.
3. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben (Schuldnerverzug), wird der Mieter für jeden Tag bis einschließlich dem Tag der tatsächlichen Rückgabe ein pauschaler Grundbetrag von 1/30 des für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Mietzinses („Abo-Rate“) berechnet. Die Vermieterin behält sich vor, unter Begründung höhere oder niedrigere Schäden und Aufwendungen aus dem Schuldnerverzug geltend zu machen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass keine oder niedrigere Schäden und Aufwendungen für die Vermieterin entstanden sind.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung, das Recht zur Anfechtung des Vertrages, bzw. zum Rücktritt vom Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht begründet sich insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Verletzung der in § 14 genannten Pflichten des Mieters.

§5 Fahrzeug-Führungsberechtigter

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, zumindest im Inland (bei Fahrten ins Ausland für die jeweiligen Länder) gültige, ggf. internationale Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, so behält sich die Vermieterin vor vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Vermieterin bis dahin entstandene Kosten, bzw. entgangener Gewinn oder sonst durch den Rücktritt entstehende Schäden und Aufwendungen sind vom Mieter zu ersetzen.
2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, bzw. von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter haftet für das Verschulden des von ihm benannten, weiteren Fahrers.
3. Mieter und/oder Fahrer kann nur sein, wer das Mindestalter von 18 Jahren und mindestens 1 Jahr ununterbrochene Fahrerfahrung mit einem vergleichbaren Kraftfahrzeug, mindestens jedoch einem PKW vorweisen kann.
4. Sind mehrere Mieter Vertragspartner geworden, so haften sie als Gesamtschuldner
5. Unberechtigte Fahrer sind Personen, die die Eigenschaften dieses Abschnitts nicht erfüllen; sie sind nicht berechtigt das Fahrzeug zu führen. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt die Vermieterin zum sofortigen Rücktritt, bzw. zur sofortigen Kündigung des Vertrages. Für entstehende Schäden haftet der Mieter / haften die Mieter als Gesamtschuldner.
6. Der nichtberechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz oder Schutz durch Zusatzleistungen, die durch die Vermieterin angeboten werden. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).

§6 Vertragsgebiet

1. Das Vertragsgebiet, in dem das Fahrzeug geführt werden darf, umfasst das geographische Gebiet der EU, sowie Großbritannien, Schweiz, Lichtenstein, Norwegen und das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens. Bei Fragen hierzu steht unser Kundenservice unter der Nummer +49 174 153 6499 zur Verfügung. Auf Anfrage kann das Vertragsgebiet auch individualvertraglich erweitert werden.
2. Eine vorübergehende, ununterbrochene Nutzung des Campingbusses in einem anderen Land als Deutschland darf drei Monate nicht überschreiten. Bei Zuwiderhandlung durch den Mieter stellt dieser die Vermieterin von sämtlichen aus der Zuwiderhandlung resultieren Zahlungsverpflichtung (z.B. Bußgelder) frei. Der Abonnent trägt das vollständige Risiko, das aus einem Einsatz des Campingbusses außerhalb Deutschlands resultiert, soweit es nicht von der Haftungsfreistellung nach § 15 umfasst ist. Dies gilt beispielsweise für die Haftung hinsichtlich länderspezifischer Vorschriften zur dauerhaften Einführung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs. In diesen Fällen hat der Mieter die Vermieterin von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
3. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, sich mit den landesspezifischen Gesetzen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und Mautpflichten vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die ordnungsgemäße Ausstattung und technische Vorgaben des Fahrzeugs. Der Mieter haftet für Verletzungen dieser Pflichten der Vermieterin gegenüber. Die Vermieterin hat im Falle der Inanspruchnahme als Fahrzeughalter bspw. durch Buß- und Verwarnungsgelder einen Freistellungsanspruch gegen den Mieter für derartige Vertragsverletzungen.

§7 Übergabe

1. Schlüssel werden am vereinbarten Übergabeort an den Mieter fahrbereit übergeben. Das Fahrzeug ist voll betankt, geprüft mit allen Betriebsstoffen und innen gereinigt.
2. Der Mieter hat die Pflicht, das Fahrzeug vor der Übergabe zu untersuchen. Anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs wird ein von der Vermieterin und dem Mieter zu unterzeichnendem Übergabeprotokoll angefertigt, in das alle ersichtlichen Mängel und Beanstandungen sowie der Tachometerstand aufzunehmen sind. Mängel, die durch den Mieter später geltend gemacht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.
3. Weigert sich der Mieter, dass Übergabeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen, so wird das Fahrzeug nicht übergeben und der Vermieterin steht ein Kündigungsrecht zu. Der Mieter kann in diesem Fall keine Ansprüche aus der Nichterfüllung geltend machen. Der Vermieter hingegen kann den durch diese Zuwiderhandlung konkret zu berechnenden Schaden gegen den Mieter geltend machen.
4. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Fahrradträger auf dem gemieteten Fahrzeug montiert sind, obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden, um den reibungslosen Fortgang des Vermietgeschäftes aufrechterhalten zu können. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger abzumontieren.

§8 Rückgabe

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Der § 545 BGB findet weder unmittelbare noch mittelbare Anwendung.
2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin voll betankt, innen gereinigt und in betriebsbereitem Zustand am Übergabeort zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und Schlüssel sind an die Vermieterin zurückzugeben.
3. Verletzt der Mieter seine Pflicht zur Reinigung ganz oder teilweise, so wird eine Reinigungspauschaule von 100 Euro fällig. Der Vermieterin steht es frei, höhere Kosten als die Reinigungspauschale begründet geltend zu machen. Dem Mieter steht es wiederum frei, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollständig gefülltem Kraftstofftank zurück, so übernimmt die Vermieterin das Auftanken. Für diese zusätzliche Leistung verlangt die Vermieterin eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 19 Euro zusätzlich zu den anfallenden Kraftstoffkosten.
4. Bei der Rückgabe wird der Mietgegenstand in Anwesenheit des Mieters untersucht, wobei das Ergebnis der Untersuchung in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festzuhalten ist. Wird ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs bestanden hat.
5. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch die Vermieterin in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis der Vermieterin.
6. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt gemäß § 4 Abs. 3 dieser Bedingungen zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass keine oder niedrigere Schäden und Aufwendungen für die Vermieterin entstanden sind.
7. Weiterhin behält sich die Vermieterin vor, im Fall der Nicht-Anzeige einer verspäteten Rückgabe bei den zuständigen Behörden Strafantrag aus allen denkbaren, rechtlichen Gründen zu stellen.
8. Bei Rückgabe der Mietsache zu einem früheren Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Mietsache vor Ende des Mietzeitraumes anzunehmen.

§9 Schäden am Fahrzeug

1. Sind während der Dauer des Mietverhältnisses Schäden am Fahrzeug entstanden, die bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorhanden waren, bzw. nicht schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, so hat der Mieter die Kosten der Instandsetzung bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts zu tragen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach § 14 dieser AGB, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht von der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
2. Werden bei Rückgabe des Fahrzeugs in Anwesenheit des Mieters Schäden festgestellt und bestätigt der Mieter die Verursachung der Schäden mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, kann je nach Schadensumfang- und art eine der folgenden Regelungen zum Tragen kommen, soweit die Einstandspflicht aus einer vertraglichen Haftungsbefreiung, oder durch die Regulierungspflicht eines Dritten nicht greift:
2.1 Bei allen Schäden, insbesondere substanzielle Schäden, Schäden, die die Rückgabe des Mietfahrzeugs und eine folgende Weitervermietung beeinträchtigt und/oder eine vorübergehende Standzeit für die Reparatur nach sich zieht, werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, der durch eine Reparaturwerkstatt erstellt wird oder eines Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet. Eine weitergehende Haftung wegen entgangener Gewinne, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, etc. bleibt hiervon unberührt.
2.3 Reifenschäden: Im Mietzeitraum auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit sie nicht nachweislich aus der Zeit vor Fahrzeugübernahme herrühren. Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern die Volkswagen Mobilitätsgarantie oder der in den Vermietunterlagen angegebene Pannenschutz verständigt wurden. Die Materialkosten, wie z.B. Reifen, müssen vom Mieter selbst bezahlt werden. Das Reserverad am Fahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden.
2.4 Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht. Die anteiligen Kosten des Teilkaskoschadens (Selbstbeteiligung 500,00 € bzw. je nach Haftungsreduzierungspaket) trägt der Mieter.
2.5 Unsachgemäße Befüllung des Wassertanks: Regelung bei falscher Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör.
2.6 Beschädigungen an der Markise: Um Beschädigungen an der Markise zu vermeiden, gilt es Folgendes zu beachten: Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen.
2.7 Um zur Schadensminderung beizutragen, ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung der Vermieterin. Es werden von der Vermieterin nur die Leistungen des Schutzbriefes zugesichert, alle weiteren Kosten trägt der Mieter.

§10 Preise & Bezahlung

1. Unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrages sind der erste monatliche Mietzins (Abo-Rate) sowie die fahrzeugunabhängige Abo-Pauschale in Höhe von 169,00 EUR fällig. Jeder weitere Mietzins wird turnusmäßig an dem Tag des jeweiligen Folgemonats fällig, der kalendarisch dem Tag entspricht, an dem die Laufzeit begonnen hat. Entsprechend der Festlegung im jeweiligen Mietvertrag werden die fälligen Zahlungen von einer Kreditkarte des Mieters auf das folgende Konto der Vermieterin eingezogen.
CamperBoys GmbH
IBAN: DE42430609671174830500
BIC: GENODEM1GLS
Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, die Kreditkarte auch für etwaige andere Entgelte, die der Mieter aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung schuldet (z.B. Bußgelder, Blitzer und Parktickets) zu nutzen.
2. Die Höhe des monatlichen Mietzinses ergibt sich aus dem Mietvertrag und ist abhängig vom gewählten Reisezeitraum, der Anzahl der inkludierten Kilometer und des gewählten Fahrzeugmodells. Der individuelle Mietzins wird auf der Fahrzeug-Detailseite nach Auswahl des Mietzeitraumes und der gewünschten Kilometer angezeigt.
3. Von der Entrichtung des Mietzinses umfasst ist die zeitweise Überlassung des Fahrzeugs, die Übernahme der Kosten für die Zulassung des Fahrzeugs, die Zahlung der Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, der KFZ-Steuer, der Rundfunkgebühren, der Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Inspektionen gemäß den nachstehenden Bedingungen.
Der monatliche Mietzins umfasst ferner 2000 Freikilometer/Monat. Bei Zahlung eines Aufpreises auf die monatliche Abo-Rate können diese Inklusiv-Kilometer mit zusätzlichen Kilometerpaketen bis maximal 3.000 Kilometer/Monat erweitert werden. Die Preise für die zusätzlichen Kilometerpakete sind auch auf der Detailseite der jeweiligen Fahrzeugkategorie aufgeführt. Jeder weitere Mehrkilometer, der nicht in der monatlichen Rate inkludiert ist, wird – vorbehaltlich der Regelung im folgenden Absatz – bei Rückgabe des Fahrzeugs mit 0,35 € in Rechnung gestellt.
Die maximale Anzahl gefahrener Kilometer darf 3.000 Kilometer pro Monat nicht überschreiten. Kilometer, die auf die Gesamtlaufzeit des Abos gerechnet diese 3.000 Kilometer pro Monat überschreiten, werden dem Mieter mit 0,70 € pro Kilometer in Rechnung gestellt.
Minderkilometer werden nicht erstattet oder ausgezahlt. Mehrkilometer werden immer auf die Gesamtlaufzeit des Abos berechnet und können entsprechend auch im Folgemonat genutzt werden.
4. In der Abo-Rate nicht enthalten sind insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, notwendig werdende Schmierstoffe (Motoröl), Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. Die Kosten für eine evtl. notwendige Innenreinigung trägt der Mieter, sofern die Innenreinung nicht als optionaler Zusatzservice vorab gebucht wurde.
5. Der Mieter stimmt zu, dass die Vermieterin die Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form an die im Mietvertrag hinterlegte E-Mail-Adresse gemäß gesetzlicher Vorgaben entsprechend übermittelt. Auf Wunsch des Mieters kann eine Papierrechnung verlangt werden.
6. Zusätzliche Leistungen und Produkte sind gegen Aufpreis gemäß Preisübersicht für Zusatzleistungen buchbar.
7. Rabattaktionen der Vermieterin sind nicht kombinierbar.

§11 Ordentliches Kündigungsrecht, Änderung der Buchung & außerordentliche Kündigung

1. Der Mieter kann vor Mietbeginn den Mietvertrag in Schriftform ordentlich kündigen. Hierbei gilt Folgendes:
1.1 Bei mind. 60 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn ist die Kündigung kostenlos. Hiervon ausgenommen ist die vertraglich vereinbarte Abo-Pauschale (sie ist im Falle einer ordentlichen Kündigung stets zu entrichten).
1.2 Wird die Kündigung weniger als 60 Tage vor vereinbartem Mietbeginn erklärt, sind bei einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 3 Monaten ein monatlicher Mietzins (=Abo-Rate) sowie die einmalig berechnete Abo-Pauschale in Höhe von 169 EUR zu entrichten; bei einer vereinbarten Laufzeit von 4 und mehr Monaten sind zwei monatliche Mietzinsen sowie die einmalig berechnete Abo-Pauschale zu entrichten.
1.3 Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie Fahrradträger oder Campingtoilette, werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.
1.4 Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Gegenzug bleibt dem Vermieter vorbehalten, einen wesentlich höheren Schaden als die obigen Pauschalen begründet geltend zu machen.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein zur außerordentlichen Kündigung durch Vermieterin berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn:
2.1 Der Mieter mit Zahlungen in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Summe von einem Monatspaket erreicht.
2.2 Der Mieter oder der nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte das überlassene Fahrzeug durch Vernachlässigung der bestehenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet.
2.3 Der Mieter das Fahrzeug schuldhaft einem unbefugten Dritten überlässt.
2.4 Der Mieter bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der Vermieterin die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
2.5 Die Fortsetzung der Buchung der Vermieterin aufgrund der hohen Schadensquote des Mieters unzumutbar ist. Diese Grenze ist regelmäßig erreicht, sobald durch ein einmaliges oder mehrere einzelne Ereignisse ein Gesamtschaden in Höhe von 5.000,00 EUR am Fahrzeug entstanden ist, den der Mieter zu vertreten hat.
2.6 Des weiteren ist die Vermieterin zur außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen berechtigt, wenn es sich bei dem Campingbus um ein von der Vermieterin finanziertes Fahrzeug handelt, der Finanzierer aus dem jeweiligen Finanzierungsvertrag ein Herausgaberecht hinsichtlich des Campingbusses geltend macht und die Vermieterin dem Mieter ein Wechsel des Fahrzeuges nicht zumutbar oder möglich ist.

§12 Kaution

1. Zur Sicherung der Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis zahlt der Mieter der Vermieterin eine Kaution in Höhe von 750 EUR. Die Kaution ist unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrags fällig. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt.
2. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses freigegeben, wenn das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben ist und aus dem Mietvertrag Forderungen, insbesondere auch Sonderpauschalen nicht mehr bestehen.
3. Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Fahrzeug schriftlich festgehalten und das schriftliche Protokoll dem Mieter ausgehändigt. Die Kaution wird unbar per Überweisung nach Rückgabe des Fahrzeuges im vertraglich geschuldeten Zustand zwischen dem 7. Und spätestens 14. Tag erstattet – bzw. die Blockierung der Kreditkarte aufgehoben.
4. Eine Haftung des Mieters für von ihm verschuldete, verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die aufgrund ihrer Natur erst Nachgang vom Vermieter festgestellt werden können, bleibt vorbehalten. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben.

§13 Zustand des Fahrzeugs, Gebrauchsbeeinträchtigungen & Reparaturen

1. Die Vermieterin übergibt dem Mieter das Fahrzeug in gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand.
2. Das Fahrzeug ist innen und außen gereinigt.
3. Der genaue Zustand des Fahrzeugs ergibt sich aus dem bei Übergabe des Fahrzeugs vom Mieter und der Vermieterin gemeinsam zu erstellendem Übergabeprotokoll und bei Rückgabe aus dem Rückgabeprotokoll. Diese Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrages.
4. Werden während der Mietzeit Reparaturen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig, darf der Mieter die Instandsetzung nur dann selbst vornehmen oder solche Reparaturaufträge in Auftrag geben, wenn die Vermieterin dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 50,00 EUR nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet. Der Arbeitszeitaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
5. Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
6. Im Falle einer Beeinträchtigung der Fahrbereitschaft, wodurch der Mieter gehindert ist, die Fahrt fortzusetzen, stellt die Vermieterin ein Notfallmanagement zur Verfügung. In solchen Fällen ist das Notfallmanagement unter der Rufnummer: +49 (0) 8141 396 3000 zu kontaktieren.

§14 Pflichten & Obliegenheiten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, während der Gesamtlaufzeit des Abos die nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen sowie notwendige Inspektionen (insbesondere HU und AU) auf Kosten der Vermieterin nach Rücksprache durchführen zu lassen. Die Vermieterin wird zur Durchführung der Wartungen eine in der Nähe des Orts der ursprünglichen Anmietung gelegene Werkstatt benennen oder – sofern möglich und im freien Ermessen der Vermieterin – eine am jeweiligen oder in der Nähe des jeweiligen Aufenthaltsortes des Mieters gelegene Werkstatt vorschlagen.
2. Der Mieter hat alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, Ad-Bluestandes, Wasserstandes und Reifendrucks, sowie u.a. die fälligen Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Entsprechende Maßnahmen, wie das Nachfüllen des Motoröls, müssen vom Mieter ordnungsgemäß übernommen werden. Hierbei muss auf die Tauglichkeit des nachzufüllenden Motoröls geachtet werden (ausschließlich 5W30 Longlife III). Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter die Vermieterin unter +49 157 589 200 03 zu kontaktieren.
3. Der Mieter, sowie der/die von ihm benannte/-n, weitere/-n Fahrer ist/sind ausschließlich zum Führen des Fahrzeugs berechtigt und darf/dürfen das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn die Vermieterin erteilt vorher ihre schriftliche Zustimmung.
4. Am Fahrzeug aufgetretene Mängel und Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle usw. sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist/sind der Mieter, bzw. der/die Fahrer verpflichtet, der Vermieterin eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zur Verfügung zu stellen.
5. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung der Vermieterin erforderlich. Die Vermieterin verpflichtet sich in diesem Fall, einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen.
6. Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin. Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200 € berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen. Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 100€ berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
7. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter, bzw. entriegelter Gasflasche gestattet. Grundsätzlich darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ausgeschlossen ist insbesondere die Nutzung zu folgenden Zwecken:
  • Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten zu motorsportlichen Zwecken
  • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
  • Teilnahmen an Geländefahrten
  • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen oder solcher Produkte, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzten;
  • Fahrschulübungen
  • zur gewerblichen Personenbeförderung
  • zur Weitervermietung
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
  • Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers, es sei denn, dass in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Gesamtgewicht wird eingehalten und das Mietfahrzeug ist mit einer entsprechenden Anhängerkupplung ausgerüstet
  • Transport von lebenden und toten Tieren. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Diese Kosten bemessen sich nach tatsächlichem Aufwand, werden aber mindestens mit einer Pauschale von € 500 berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Aufwand geringer als die Pauschale ist
  • Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen, die die in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigt
  • Transport des Fahrzeugs an Bord eines Flugzeugs
  • Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen
8. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht führen wird, wenn er sich nicht im fahrtüchtigem Zustand befindet, insbesondere, aber nicht abschließend, nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, aber auch in einem durch z.B. Krankheit oder Müdigkeit bedingtem fahruntüchtigen Zustand.
9. Das Fahrzeug ist, entsprechend den jeweiligen, technischen Möglichkeiten des Fahrzeuges, gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die –ggf. vorhandene- Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.
10. Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot fällt einer Sonderreinigungspauschale von 500 € an.
11. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern, so dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden, gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten. Die Mieter haften gegenüber der Vermieterin für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben.
12. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter, der/die Fahrer und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen.
13. Das Fahrzeug wird nicht durch Eintauchen in Wasser, Kontakt mit Salzwasser, Durchfahrt von überfluteten Gebieten, Fahrten in Sand und auf schmutzigen Straßen beschädigt

§15 Haftung

1. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist neben diesem Vertrag das Übergabeprotokoll maßgeblich. Der Mieter hat vor Vertragsschluss überprüft, dass das Fahrzeug seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
2. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin für anfängliche Mängel und Fahrlässigkeit gemäß § 536a Abs.1, Alt.1 BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung der Vermieterin für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
3. Mängel meldet der Mieter der Vermieterin unverzüglich und erläutert schriftlich die näheren Umstände des Zustandekommens. Ansonsten kann eine Strafe von bis zu 1.000 Euro beim Mieter erhoben werden.
4. Das Fahrzeug ist gemäß Ziffer … versichert. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Fahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
5. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für eingebrachte Sachen des Mieters oder seiner Mitreisenden, bzw. des/der Fahrer/-s, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung vorbehaltlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Für das Bearbeiten einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken) oder Straftat erhebt die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr von 19,00 EUR.
8. Für alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter selbst aufzukommen – vor Ort oder vorab per Überweisung. Für Reisen nach Norwegen, Dänemark, Irland, Ungarn, Portugal und UK verpflichtet sich der Mieter, sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Des weiteren ist der Mieter verpflichtet, sich vorher online auf www.epcplc.com/rental zu registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Fahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden. Für Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Bei Nichteinhaltung erheben wir für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19,00 €.
9. Bei Verlust des KFZ-Scheins, stellt die Vermieterin einen Betrag in Höhe von 200€ in Rechnung.

§16 Haftungsbeschränkung

1. Die Vermieterin leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
1.1 Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist unbeschränkt.
1.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung beschränkt auf Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Pflichten beruhen, durch die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, oder auf der leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Jegliche weitere Haftung der Vermieterin in Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschossen
1.3 Im Übrigen ist die Haftung der Vermieterin unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer die Vermieterin haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung der Vermieterin, insbesondere hinsichtlich eines möglichen Arbeits- oder Produktionsausfalls, ist ausgeschlossen.
2. Der Vermieterin bleibt die Erhebung des Einwands des Mitverschuldens offen.

§17 Verhalten bei Verkehrsunfällen- & verstößen

1. Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu kontaktieren und für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses hat der Mieter zu unterlassen.
2. Der Mieter hat der Vermieterin ferner einen genormten europäischen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben. Der Mieter hat darin auch Namen und Adresse aller Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. Sofern eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls erfolgt ist, hat der Mieter auch die Anschrift der zuständigen Polizeibehörde, den Namen des zuständigen Ermittlungsbeamten sowie das zugehörige Aktenzeichen mitzuteilen.
3. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit die Vermieterin für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
4. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus Ziffer 14 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der Vermieterin notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Die Vermieterin muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
5. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.
6. Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Vermieterin bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 49,00 EUR erhoben

§18 Schlussbestimmungen

1. Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet
2. Soweit gesetzlich zulässig gelten vorrangig die Bestimmungen dieses Vertrags, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Mietverhältnisse von Sachen.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreiserechts (§§ 651a ff. BGB) finden keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der Mieter setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen, auch keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
4. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wenn die Anmietung an einem Standort der Vermieterin in Deutschland erfolgt. Die Geltung des UN Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
5. Bei einer Anmietung an einem Standort außerhalb Deutschlands und sofern der Mieter ein Verbraucher ist, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. § 13 BGB), sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese dem Mieter einen weitergehenden Schutz gewähren.
6. Der Mieter kann nur mit von der Vermieterin unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Mieter nur im Hinblick auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis zu.
7. Es wird der Sitz der Vermieterin (Fürstenfeldbruck) als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ferner wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.
8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise in redlicher Weise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.
9. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine durch die Vermieterin erhobenen, persönlichen Daten zu Bearbeitungs-, Beratungs- und Informationszwecken bei der Vermieterin verarbeitet und gespeichert werden. Die Vermieterin verpflichtet sich, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben, ausgeschlossen ist das jeweilige Kreditinstitut des Mieters, um die gezahlte Kaution zurückzuüberweisen. Nähere Informationen sind der Datenschutzerklärung der Vermieterin zu entnehmen.