1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, während der Gesamtlaufzeit des Abos die nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen sowie notwendige Inspektionen (insbesondere HU und AU) auf Kosten der Vermieterin nach Rücksprache durchführen zu lassen. Die Vermieterin wird zur Durchführung der Wartungen eine in der Nähe des Orts der ursprünglichen Anmietung gelegene Werkstatt benennen oder – sofern möglich und im freien Ermessen der Vermieterin – eine am jeweiligen oder in der Nähe des jeweiligen Aufenthaltsortes des Mieters gelegene Werkstatt vorschlagen.
2. Der Mieter hat alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, Ad-Bluestandes, Wasserstandes und Reifendrucks, sowie u.a. die fälligen Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Entsprechende Maßnahmen, wie das Nachfüllen des Motoröls, müssen vom Mieter ordnungsgemäß übernommen werden. Hierbei muss auf die Tauglichkeit des nachzufüllenden Motoröls geachtet werden (ausschließlich 5W30 Longlife III). Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter die Vermieterin unter +49 157 589 200 03 zu kontaktieren.
3. Der Mieter, sowie der/die von ihm benannte/-n, weitere/-n Fahrer ist/sind ausschließlich zum Führen des Fahrzeugs berechtigt und darf/dürfen das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn die Vermieterin erteilt vorher ihre schriftliche Zustimmung.
4. Am Fahrzeug aufgetretene Mängel und Beschädigungen, Unfälle und Diebstähle usw. sind der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist/sind der Mieter, bzw. der/die Fahrer verpflichtet, der Vermieterin eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zur Verfügung zu stellen.
5. Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung der Vermieterin erforderlich. Die Vermieterin verpflichtet sich in diesem Fall, einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen.
6. Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin. Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200 € berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen. Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 100€ berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
7. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter, bzw. entriegelter Gasflasche gestattet. Grundsätzlich darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ausgeschlossen ist insbesondere die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten zu motorsportlichen Zwecken
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
- Teilnahmen an Geländefahrten
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen oder solcher Produkte, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzten;
- Fahrschulübungen
- zur gewerblichen Personenbeförderung
- zur Weitervermietung
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
- Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers, es sei denn, dass in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Gesamtgewicht wird eingehalten und das Mietfahrzeug ist mit einer entsprechenden Anhängerkupplung ausgerüstet
- Transport von lebenden und toten Tieren. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Diese Kosten bemessen sich nach tatsächlichem Aufwand, werden aber mindestens mit einer Pauschale von € 500 berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Aufwand geringer als die Pauschale ist
- Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen, die die in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigt
- Transport des Fahrzeugs an Bord eines Flugzeugs
- Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen
8. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht führen wird, wenn er sich nicht im fahrtüchtigem Zustand befindet, insbesondere, aber nicht abschließend, nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, aber auch in einem durch z.B. Krankheit oder Müdigkeit bedingtem fahruntüchtigen Zustand.
9. Das Fahrzeug ist, entsprechend den jeweiligen, technischen Möglichkeiten des Fahrzeuges, gegen Diebstahl zu sichern. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die –ggf. vorhandene- Diebstahlsicherung aktiviert ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.
10. Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot fällt einer Sonderreinigungspauschale von 500 € an.
11. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern, so dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden, gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten. Die Mieter haften gegenüber der Vermieterin für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben.
12. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter, der/die Fahrer und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei. Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen.
13. Das Fahrzeug wird nicht durch Eintauchen in Wasser, Kontakt mit Salzwasser, Durchfahrt von überfluteten Gebieten, Fahrten in Sand und auf schmutzigen Straßen beschädigt